§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Kunstverein der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat die Aufgabe, das Verständnis für alte und moderne Kunst zu fördern, sie wissenschaftlich zu erforschen und darzustellen, sich für zeitgenössische Kunst im kirchlichen Raum einzusetzen und die Begegnung zwischen Kirche und Künstlern zu pflegen.
2. Der Verein wirkt im Geist der Liturgie und im Dienst der Seelsorge, er bemüht sich um zeitgemäße Ausdrucksformen der Kunst im kirchlichen Raum.

 

§3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke´ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet: – mit dem Tod des Mitglieds, – durch freiwilligen Austritt, – durch Streichung von der Mitgliederliste, – durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§7 Organe

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.

 

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. Beratung und Beschlussfassung über die Grundzüge der Tätigkeit des Vereins,
b. die Wahl und Abberufung der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder,
c. die Wahl eines Wahlleiters sowie zweier Stimmenzähler für die Vorstandswahl,
d. die Wahl zweier Kassenprüfer,
e. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
f. die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts (Geschäftsbericht und Finanzbericht) des Vorstands; der Rechenschaftsbericht ist der Mitgliederversammlung nach Prüfung durch die Prüfer vorzulegen,
g. die Entlastung des Vorstands,
h. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
i. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden und im Verhinderungsfall vom 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
3. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 1. oder 2. stellvertretende Vorsitzende.
4. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Über eine Auflösung ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen, frühestens jedoch nach zwei Wochen, eine zweite Mitgliederversammlung mit der Änderung der Satzung bzw. der Auflösung des Vereins als einzigem Tagesordnungspunkt einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
7. Abstimmungen erfolgen i. d. R. durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung findet statt, wenn dies 1/4 der anwesenden Mitglieder beantragt. Vorstandswahlen sind schriftlich durchzuführen.

§9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 8 gewählten Vereinsmitgliedern. Darüber hinaus gehören dem Vorstand von Amts wegen mit beratender Stimme an:
– der Referent für kirchliches Bauwesen und Kunstfragen,
– der Diözesanbaumeister,
– der Kustos des Diözesanmuseums der Diözese Rottenburg-Stuttgart.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vertreter der Akademie, des Bildungswerkes oder anderer Einrichtungen der Diözese Rottenburg-Stuttgart beratend hinzuziehen.
2. Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von den Vereinsmitgliedern auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Mitglied während der Vorstandsperiode aus, rückt der Kandidat mit der nächst höheren Stimmenzahl nach, bis zur nächsten Vorstandswahl.
3. Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder unter der Leitung des von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiters mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden, einen 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, einen Kassier sowie einen Schriftführer. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlleiter hält das Ergebnis in einer Niederschrift fest, die von ihm und den beiden Stimmenzählern unterzeichnet wird.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, bei denen nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. Er führt die Vereinsgeschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann für die Vereinsarbeit Ausschüsse, insbesondere einen wissenschaftlichen Beirat, eine Redaktionskonferenz zur Erstellung des Jahrbuchs und einen Arbeitskreis für die Künstlertagungen bilden, in die auch Nichtmitglieder berufen werden können.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder.
6. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

 

§10 Niederschrift und Beurkundung von Beschlüssen

1. Der Schriftführer fertigt über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung eine Niederschrift, in der zumindest der Gang der Beratung und die Beratungsergebnisse festzuhalten sind.
2. Die Niederschrift wird vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

 

§11 Protektor

1. Protektor des Vereins ist der Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Er nimmt zugleich die Aufsicht nach den Vorschriften des kirchlichen Rechts wahr.
2. Dem Protektor steht die Befugnis zu, sich über alle Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten. Der jährliche Rechenschaftsbericht (Geschäfts- und Finanzbericht) ist ihm innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres zu übermitteln.
3. Der Protektor kann in Wahrnehmung der Aufsicht nach den Vorschriften des kirchlichen Rechts Maßnahmen der Vereinsorgane beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist der Mitgliederversammlung zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt werden.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Protektors (vgl. § 13 Abs. 2).

 

§12 Rechtsvertretung

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Alle in § 9 Abs. 1 genannten 8 gewählten Vorstandsmitglieder. Sie vertreten je zu zweit.
2. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der 2. stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des 1. stellvertretenden Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen darf.

 

§13 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Diözese Rottenburg-Stuttgart, die es für steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit im Sinn der Zwecksetzung des Vereins, zu verwenden hat.
2. Diese Satzung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung in Rottenburg am 12. März 1994 und nach Zustimmung des Bischofs der Diözese Rottenburg-Stuttgart am 13. April 1994 (Nr. A 1130) mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart am 18. Juli 1997 (VR 2312) in Kraft.